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966 - Ersterwähnung von Dollendorf in einer Urkunde von Kaiser Otto I.

Dullendorf

Wörtliche Übersetzung der Urkunde vom 17. Januar 966

  Kaiser Otto I. bestätigt dem Marienstift zu Aachen die von dem Grafen Immo gegen den Hof zu Gelmen im Haspengau eingetauschten Besitzungen in dem Lüttich-, Mühl- und Auelgau, sowie die Freiheit, einen Abten jetzt Probst genannt, unter sich zu wählen.

  Im Namen der Heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit, Otto, durch die Gunst der göttlichen Gnade erhabener Kaiser. Die emsige Tätigkeit all unserer und Gottes Gläubigen soll wissen:

  Gleichsam für das Seelenheil unseres Vaters, des Herrn und Königs Heinrichs seligen Angedenkens, für den Bestand unseres Reiches, für Unser Wohl, das Unserer geliebten Gattin, der erhabenen Kaiserin, Adalheilde, und Unseres geliebten Sohnes des Königs Otto, haben Wir der Kapelle, die der erhabene Kaiser Karl teuren Angedenkens auf dem Gipfel und Höhepunkt seiner Herrschaft zu Ehren des Erlösers, unseres Herrn Jesus Christus und seiner heiligen Mutter, Maria, in seinem Palaste zu Aachen hatte erbauen lassen, und zum Lebensunterhalt und übrigen Gebrauch der ebendort Gott dienenden Brüder den Hof Galmina (Gelmen) im Gau Haspengeuue (Haspengau), in der Grafschaft des Uerenharius mit allem, was dazu gehört, gegeben, der einstmals dem Rudolf gehörte, wegen seiner Untreue gegen Unsere Herrschaft jedoch Unserer Gerichtsbarkeit zu gesprochen wurde.

  Diese haben Wir bald darauf Unserem getreuen Grafen Immo nach dem Tauschrecht zum Besitz gegeben, dagegen gab jener vorgenannte Graf Immo derselben Kapelle und zum Nutzen der ebenda Gott dienenden Brüder aus seinem Besitze, was immer er in den untengenannten Gauen und Orten durch irgendein recht besitzt:

  Das sind im Gaue Luihgouui (Lüttich), in der Grafschaft des Richard Furon, Curcella, im Gaue Mulchkeuue (Mühlgau), in der Grafschaft des Ehrenfried Herclinze (Erkelenz), Hostrich (Oestrich), Berge (Berg), Richolferod, Uuazzalar (Waßarlar), im Gaue Auulgouue (Auelgau), in der Grafschaft des Eberhard Linberge, Rameresdorf (Ramersdorf), Dullendorf (Ober- und Niederdollendorf), Breitenbach, Zeizendorf (Zissendorf) mit allen zu diesen Orten gehörenden Höfen, Gebäuden, Eigentumsrechten, bebauten und unbebauten Ecken, Weingärten, Wassern und Wasserläufen, Mühlen, Fischereirechten, Wiesen, Weiden, Wäldern, Ausgaben und Einkünften und mit jeglichen Nutzen. Diese seine Tradition haben auch Wir durch unsere Anordnung bekräftigt, und Wir haben derselben vorgenannten Kapelle und zum Nutzen der ebenda Gott dienenden Brüder eine Kirche in dem Ort, der Thuira (Düren) genannt wird, mit allem, was dazu gehört, zu dauerndem Besitz gegeben.

  Indem Wir auch die gefährlichen Zeiten unserer lange vor uns verschiedenen Kaiser und Könige betrachten, von denen einige Abteien, die unter der Obhut und Immunität der Kaiser und Könige standen und das Recht hatten, eine Wahl abzuhalten, um unter sich einen Abt zu bestimmen, an Bistümer, (andere) Abteien oder, was noch schlechter ist, auf eigene Anordnung hin zum Verschleudern Laien übergaben, und indem wir nach der Art der Kaiser und Könige späterer Zeiten verfahren, bekräftigen wir mit der allgemeinen Ratsversammlung unserer vornehmsten Bischöfe, nämlich Wilhelm, Erzbischof von Mainz, Theotericus, Erzbischof von Trier, Theotericus, Bischof von Metz, Anno, Bischof von Worms, Landwardus, Bischof von Minden, Gerhard, Bischof von Toul, unserer übrigsten vornehmsten Äbte, Herzöge und Grafen diesem Palaste zu Aachen, dem wichtigsten Königssitz diesseits der Alpen, durch diese Anordnung, daß in oben genannter Kapelle, dem Brun (Bruno?), der verehrungswürdige Kanoniker, als Abt vorsteht, die Kanoniker, die dem Erlöser, unserem Herrn Jesus Christus und seiner Mutter, Maria, dienen, die Erlaubnis erhalten sollen, in ihrem Kreise einen Abt zu wählen, der praepositus (Probst) genannt wird. Wenn jedoch - was ferne sei - in ihrem Kreise ein solcher nicht gefunden werden könne, der sie führen könne, dann möge der Kaiser oder König einen Kanoniker finden, keinen Bischof, keinen Mönch, sondern einen, der Gottesfurcht besitzt und sie neben der Regel der Kanoniker tadeln, zur Ordnung rufen und bitten kann, vermag und will. Und keiner unserer Nachfolger, Kaiser oder König, soll jemals dies vorgenannte Kapelle oder was immer zu ihr gehört an Land, Gebäuden, Eigentumsrechten und anderen Dingen irgendeiner Kirche, irgendwem zu eigen, irgendeinem Bischof oder irgendeiner anderen Person zum beneficium geben, sondern, damit sie immer unter der Obhut und der Immunität der Kaiser und Könige steht, haben wir die vorliegende Anordnung niedergeschrieben und mit unserem Ring siegeln lassen und haben das durch unsere Unterschrift bestätigt.

  Das Siegel unseres Herren Otto, des großen und unbesiegten erhabenen Kaisers. Der Kaiser Luitolf unterschreibt in Vertretung des Erz-Kapellans Wilhelm. Gegeben an den XVI. Kalenden des Februar (17. Januar) im Jahre 966 nach der Geburt des Herrn, im 31. Jahre der Königsherrschaft des Königs Otto und im 4. Jahre seines Kaisertums, im Palaste zu Aachen im Heiligen Namen des Herrn.

Online-Links zum Thema

Dokument aus dem Virtuellen Brückenhofmuseum
Wikipedia zu Kaiser Otto I.
"Der Hoftag zu Aachen am 17. Januarius 966"
Festvortrag zur 1050-Jahr-Feier von Dr. Manfred van Rey am 26. Juni 2016
Otto I. (Heiliges Römisches Reich)
"Ein Zeitzeugenbericht" mit Video

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