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1144 - Erste Unterscheidung von Oberdollendorf und Niederdollendorf in einer Urkunde von König Konrad III.

Dollendorp item Dollendorp

Wörtliche Übersetzung der Urkunde von 1144

  König Conrad III. bestätigt die Freiheiten und Besitzungen des Frauenstiftes Vilich.

  Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit, Conrad, durch die Gunst der göttlichen Gnade zweiter Kaiser der Römer.

  Eine Definition der Gerechtigkeit ist, dass man den festen und beständigen Willen hat, einem jedem zukommen zu lassen, was ihm von Rechts wegen zukommt.

  Obwohl das ganze Menschengeschlecht, belehrt, teils durch die Natur (Naturgesetze), teils durch gesetzliche Anordnungen (der Menschen) diese Tugend pflegen und ausüben kann, kommt es doch vor allem der Würde des Königtums zu, sich eine solche Geisteshaltung unverändert zu eigen zu machen. Unsere hohe Stellung gebietet und, trotz aller Verteidigung der Gleichheit und der Gerechtigkeit, ein besonderes Wohlwollen gegenüber den Personen zu üben, die aufrichtigem Gehorsam gegen Gott hingegeben sind, ebenso aber auch uns, die Wir eifrig in der Verwaltung des Reiches, tätig sind und die uns helfen durch klare rede, durch aufrichtigen Rat und mit unermüdlichem Arbeitseifer.

  Die emsige Tätigkeit all Unserer und Gottes Gläubigen zukünftigen wie gegenwärtigen Zeitalters soll wissen, daß ein kluger und erfolgreicher Mann, der Kanzler unseres Reiches, Arnold, unsere Hochherzigkeit angehend, darum bittet, daß Wir dem Kloster vileke (Vilich) der Gott geweihten Jungfrauen, dem dessen Schwester, die verehrungswürdige Äbtissin, Hizeka, bekanntlich vorsteht, in den Schutz Unserer königlichen und kaiserlichen Obhut nehmen, wie es von Alters her war, und das durch das Privileg unserer Anordnungen noch stärker bekräftigen. Indem wir diesen vernünftigen Bitten gnädig frommes Gehör schenken, entscheiden Wir, dass das oben genannte Kloster der heiligen Jungfrauen, die nach der Regel des heiligen Benedikt leben, Vilich, das der edle Herr Megingoz mit einer erhabenen und gottesfürchtigen Gattin, Gebirga, zur Zeit Kaiser Otto´s II. teuren Angedenkens, auf seinem Eigentum gründete und durch eine privilegierte Anordnung Otto´s III. von allem weltlichem Recht und von jeder öffentlichen Dienstleistung ausnahm, seine eigene und von früheren Königen und Kaisern, von dem schon genannten Otto III. und nicht zuletzt von seinem Nachfolger, dem Kaiser Heinrich, gewährte Freiheit behalte soll, in der Form und ähnlich den Klöstern, die ganz besonders zum Eigentum und zur Verwaltung des Reiches gehören, das sind: Quidelingeburg, Gandersheim und Asneda.

  Durch das Edikt (der gegenwärtigen Seite) beschließen Wir, dass also die Ländereien und Güter, die von den oben genannten Erbauern und anderen gottesfürchtigen Menschen demselben Kloster übergeben worden sind, von jeglichem Übergriff und jeglicher Beunruhigung durch die Menschen frei ist und für alle Zeiten völlige Abgabenfreiheit besitzt; so nehme sich denn kein Herzog, Markgraf, Graf oder Gaugraf und keine Amtsperson von hoher oder minderer Stellung das Vorrecht heraus, die Angelegenheiten des oft genannten Klosters durch irgendeine Steuererhebung oder Inanspruchnahme des Gastrechtes zu stören und zu beunruhigen. Diese Besitztümer aber halten Wir unten mit ihrem Namen anführen lassen: Der Ort Vilich mit allem dazugehörendem Besitz, nach dem Privileg der Könige und Kaiser, mit der Pfarrkirche, jeglichem Zehntrecht und Grenzland, das dazu gehört, mit den Kapellen, wo das einfache Volk wohnt, wie Wintra (Königwinter), Dollendorp, item Dollendorp (Ober- und Niederdollendorf), Casela (Oberkassel), Cudengouven (Küdinghoven) und ihr Zehntrecht, so in Äckern, wie in Weingärten, Gärten und Brachland und mit jeglichem Parochalrecht.

  Außerdem sind in demselben Grenzbezirk andere Kapellen der (adligen) Herren außerhalb der Verwaltung der Mutterkirche, im Orte Humilgis (Himmelsgeist) die Kirche mit jeglichem Zehntrecht, eine Mühle, einen Hof und 4 herrenlose Mansen und außerdem 27,5 Mansen, im Orte Wizelare (Wittlaer) eine Kirche mit jeglichem Zehntrecht, 2 herrenlose Mansen und außerdem 14 Mansen, im Orte Marafa (Morp) 5 herrenlosen Mansen und weitere 25,5, zwei Mühlen und einen Wald, im Orte Bilike (Bilk) 9 Mansen und zwei Mühlen, im Orte Wormelinga 3 herrenlose Mansen und weitere 20 Mansen und eine Mühle, im Orte Waneblack 6 herrenlose Mansen und weitere 30, 2 Mansen und Brachland von 80 Tagwerken.

  Gesiegelt im Jahre 1144 nach der Geburt des Herrn


(Manse = Maßeinheit einer Fläche, die in einem Jahr von einem Ochsengespann bearbeitet werden kann.)

Urkunde von 1144
Originalurkunde (zur hochaufgelösten Version bitte auf das Bild klicken) - Quelle: Lichtbildarchiv Universität Marburg (LBA)

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