Satzung des Kreises der Heimatfreunde Niederdollendorf e. V.



§1

 Der Verein führt den Namen "Kreis der Heimatfreunde Niederdollendorf e. V.". Er ist in das beim Amtsgericht Königswinter geführte Vereinsregister unter der Nummer VR 455 eingetragen und hat seinen Sitz in Königswinter-Niederdollendorf.


§2

 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, insbesondere durch Wanderungen und Besichtigungen der engeren und weiteren Heimat, Organisation heimatkundlicher Vorträge und Ausstellungen, Ermittlung, Sicherstellung, Erwerb und Instandhaltung von Gegenständen, die heimatgeschichtlichen Wert haben (Hausrat, Werkzeuge, Bilder, Fotos, Bücher, Handschriften, Münzen, Gesteinsarten etc.).

 Auch sollen Aufzeichnungen von Erzählungen, Schwänken, Sagen und Legenden gesammelt werden. Alle Bestrebungen, die der Pflege des Heimatgedankens dienen, sollen gefördert werden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auch auf Schutz und Pflege des heimatlichen Orts- und Landschaftsbildes.

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

 Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen. Über den schriftlichen Antrag für die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 Die Mitgliedschaft endet

 a) durch schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt zum Ende eines Kalenderjahres,

 b) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

 c) durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder seine Interessen schädigt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern (für besondere Verdienste um den Verein oder die vom Verein angestrebten Ziele) ernennen. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.


§4

 (1 ) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist bis zum 30.6. des laufenden Jahres zu zahlen.

 (2) Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit.


§5

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6

 In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Durch Beschluss kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

 a) Wahl des Vorstandes

 b) Wahl der Kassenprüfer

 c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes

 d) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

 e) Ausschluss von Mitgliedern

 f) Höhe der Mitgliederbeiträge

 g) Ehrenmitgliedschaft

 h) Grundstücksgeschäfte.

 Beschlüsse gemäß d, e und h bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sonst genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung dies schriftlich verlangt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


§7

 Zum Vorstand des Kreises der Heimatfreunde gehören

 der Vorsitzende

 der stellvertretende Vorsitzende

 der Schriftführer

 der Archivar

 der Kassenführer

 mindestens zwei Beisitzer.

 Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 Einer von zwei Kassenprüfern wird jährlich für zwei Jahre neu gewählt.

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Besondere Geschäfte, wie Veräußerung, Belastung und Kauf von Grundstücken, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen, Veräußerung und Tausch von Sammlungsgegenständen können nur nach Vorstandsbeschluss getätigt werden.

 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit.

 Er regelt die Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann über die zur Verfügung stehenden Geldmittel in eigener Verantwortung bis zu einer Höhe von EUR 500,00 verfügen.

 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 Der Vorstand hat den Jahresbericht mit der Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§8

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen ausschließlich zu den in § 2 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Ist ein Beschluss über die Verwendung nicht herbeizuführen, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§9

 Diese Satzung ist zuletzt in der Mitgliederversammlung am 14. März 2002 geändert worden.