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Niederdollendorfer Weisthum, auch Nachbarbuch genannt.

In nomine sanctissimae et individuae Trinitatis amen.

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Weistum Seite 1

  Kund und zu wißen seye hiemit Jedermänniglich, denen gegenwärtige Copia autentica zu leßen oder hören leßen vorkommen wirdt, daß im Jahr eintausendt sieben hundert achzig sechß den drei und zwanzigsten Tag Monats Octobris die wohlachbaren scheffen Henrich May und Beerbte, nahmentlich Wilhelm Krechen, Tillmann Käufer, Theodor Hoiz, Friederich Müller, Henricus Sulzen, Hermann Steinhäuer, Henrich Frembdgen und Franz Joseph Osteren, Bürgermeister der Gemeinde Niederdollendorff, mich zu endts benennten legalen Notarium zu sich berufen laßen, mir ihr Dorfs-Weißthum, gerecht- und gerechtigkeit, um solches zu vidimiren, collationiren und autentisiren, geziemend ersuchende folgenden Innhalts vorgelegt:

Niederdollendorfer Recht undt Gerechtigkeiten

De Anno 1643 den sechßzehenden Tag Martij, durch die

sämmtliche Gemeinde renovirt und erneuert und, wie

hierinn zu ersehen, beschrieben.

  Anfänglich frogen1) Bürgermeister und sämmtliche Gemeinde zu Niederdollendorff, daß keine Geschworne daheselbften angesetzt sollen werden, ehe und zuvorn dieselbe ihren aydt vor der ganzer Gemeinden geleistet, damit das Kirspel bei der alten Gerechtigkeit verbleibe.

  Zum anderen frogen Bürgermeister und Geschworne und sämmtliche Gemeinde, daß kein schüz daselbsten soll angesetzt weiden, ehe und zuvorn er seinen aydt geleistet.

  Item frogen Bürgermeister und Geschworne und sämmtlichen die frogen, so von den schüzen erfunden werden, daß Ein Stöck-KuerA1) soll gestraft werden drei Marck, wie im gleichen auch ein Lotte-KuerA1), item eine Kohe-KuerA1) ad drei Albus, item eine Höner-KuerA1) drei Albus Köllnisch.

Im Nahmen der Heiligsten Dreifaltigkeit Amen.

  Kund und zu wißen seye hiemit Jedermänniglich, daß nach der heilsamen Geburt unsers einzigen Erlößers und Seeligmachers Jesu Christi im Jahr eintausend sechßhundert drei und vierzig den sechßzehenden Tag des Monats Martij seyndt vor mir Endtsbenennten offenen Notario und Gerichtschreiberen zu Königswinter in aigener Person kommen und erscheinen binnen Niederdollendorff die Ehren geacht- und frommen Mattheiß Merteß, zur Zeit Bürgermeister zu Niederdollendorf, fort Wallraff Fierkels, Nelles Roesen, Caspar Fron-Halffmann, Diederich Büsgen, Adolph Käuffer, Henrich Schröder, Wilhelmen Drachen, Joannes Gemen und sämmtliche Einwohner und Nachbaren zu Niederdollendorff und haben also erscheinende sammt und sonders kläglich zu erkennen gegeben, was gestalt durch die immerwährende hochbetrübte Kriegs-Empörungen, Ausplünderungen undt hin und wieder beschehenen Ausflüchten ihr über die achzig und mehr Jahren altes gehabtes Gemeinen-Buch, darinnen allhiesigen orts uralte recht und gerechtigleiten, Privilegia und freiheiten von unseren hochgeehrten Vorelteren […] beschrieben waren, verloren, verkommen und verlüstig worden; damit nun aber jez angezogenes verlornes Buch mit seinen einverleibten Gerechtigkeiten wiederum renovirt und erneuert und unseren Erbfolgeren hinterlaßen undt in forma zu Jedermänniglichen Nachrichtung unverfalscht beschrieben werden mögte, als haben zu dem Endt obangezogene Bürgermeister, geschworene Scheffen und sämmtliche Einwohner zu Niederdollendorff sich zusammen verfueget und nach langwirigem gethanen Bedenken und gehabten Vorrath nachfolgende ihre uralte habende Recht und Gerechtigkeit, Privilegia und Freiheiten sambt und sonders einhelliglich ohne einige beschehene Ein- und Widerrede mit einem Mundt in perpetuam rei memoriam für ewiger Conservation und Festhaltung herausgeredet, bejahet und von mir Endts benenntem Notario sämmtlich begehret, allsolche mehr gerührte des Kirspels Niederdollendorff Recht und Gerechtigkeiten, Vorstandt und Freiheiten in forma wie vorgemeldt zu beschreiben, in notam zu nehmen und alles fleißig aufzuzeichnen, deren sämmtlichen Einwöhnern zu Niederdollendorff gethanes Ersuchen und angelegte Bitt, weilen ich tragenden Notariats-Amt halber mit Fügen abzuschlagen nicht gewüst, als habe aus deren einhelligen Mundt ihre habende Gerechtigkeiten folgender gestalt beschrieben und aufgezeichnet:

  Erstlich frogen die sämmtliche Einwohner zu Niederdollendorff als Bürgermeister, Geschworne, Schefen und Nachbaren den Jufferen-Hoff Vylich zu Niederdollendorff gelegen, daß sothaner Hoff jährlichß einen Jann-ErbenA2) und einen Mann zum Wetterläuten der Gemeinden darzu stellen.

  Zum andern frogen sotbanigen Hof, daß er der Gemeinden einen Falder2) unten an das Dorfs hangen muß.

  Drittens frogen jezgemelten Hof, daß er jedes Jahr dem zeitlichen Klöckner im Hof lieferen müsse ein Malter Korns Köllnischer Maßen und zwei Viertel Weins.

  Letztlich frogen die sämmtliche Nachbaren sothanen Hoff, daß derselb jährlichß den schüzen an plaz ihres salarii ohne einigen Nachlaß zu zahlen schuldig zwei Vierdel Weins.

  Weiterster frogen obgemelte Bürgermeister, Schefen und Geschworne und Nachbaren, wie am Ende dieses zu sehen ist.

  Item frogen die Nachbaren die Herren zu Heisterbach, daß wohlgemelte Herren zu Heisterbach der Gemeinde zu Niederdollendorff jährlichst zu zahlen und zu halten schuldig seindt: erstlich zwei Jann-ErbenA2) der Gemeinden zu halten.

  Item den schüzen jährlichß ein Malter Korns Köllnisch, wie auch zwei Vierdel Wein an platz ihres Salarii zu zahlen.

  Letztlich jetzt gemelten schützen von zweien Morgen Landts an Beyerß Bäumchen gelegen zwei Garben zu lieferen.

  Item dem Offermann zu Niederdollendorff jährlichß zwei Vierdel Weins.

  Item frogen die Nachbaren den Probsthoff zu Niederdollendorff gelegen, daß deiselb jährlichß der Gemeinden zu halten schuldig seye einen Jann-ErbenA2) undt einen Mann zum Wetterläuten.

  Noch gilt sothaner Hof jährlichß dem Offermann zwei Viertel Weins undt zwei Garben von dem Landt auf dem Hüffel gelegen.

  Noch gilt jezt gemelter Hof den schüzen zu Niederdollendorff jährlichß zwei Viertel Wein und ein Sümber Korns Köllnisch.

  Leztlich muß der Probsthoff ein Falder oben in das Dorf hangen und erhalten.

  Item frogen die sämmtliche Nachbaren den Hoff zu Longenberg, daß derselb jährlichst der Nachbarschaft zu halten schuldig einen Jann-ErbenA2).

  Noch muß sothaner Hoff Longenberg ein Falder an die Longenberger Gaß hangen und erhalten.

  Noch gilt dem zeitlichen Offermann zu Niederdollendorff jährlichß zwei Viertel Weins.

  Item gilt dem schüzen daheselbst jährlichs zwei Viertel Weins, drei Sümber Korns, wann der Acker von dem Hoff besäet ist, und fünfzehen Garben von der untersten Gewann, wann dieselbe gesäet ist.

  Leztlich frogen die Nachbaren jezt gemelten Hoff zu Longenberg, daß derfelb jährlich dem zeitlichen Herren Pastoren zu Niederdollendorff schüldig seye zu lieferen vier Ohmen und vier Viertel Weins.

  Ferner frogen sothanen Hoff, daß derselbiger Hoff die Longenberger Gaß von der obersten Britzen ahn längs den Hoff bis unten an das Creuz in guten gewöhnlichen Bau alleinig zu erhalten schuldig seye.

  Item frogen die sämmtliche Einwohner den Breders-Hof zu Niederdollendorff gelegen, daß derselb jährlichst der Gemeinden zu halten schuldig seye einen Jann-ErbenA2) undt einen Mann zum Wetterläuten.

  Noch gilt ermelter Hof jährlichst den schüzen acht Garben von dem Berggasserfeldt, wann dasselb gesäet ist.

  Item frogen die Herren Nachbaren die Herren zu Sanct Gereon in Cölin, daß wohlgemelte Herren jährlichß der Gemeinden zu halten schuldig seindt einen Jann-ErbenA2).

  Noch gelten jezt gerührte Herren jährlichß dem Offermann hieselbst zwei Viertel Weins in plaz des Salarii.

  Noch gelten dieselbe Herren jährlich den schüzen zu Niederdollendorff zwei Viertel Weins und ein Sümber Korns Köllnisch.

  Item frogen die Nachbaren den Merter Hof, daß derselb den schüzen zu Niederliollendorff jährlichs zu zahlen schuldig seye ein Sümber Korns.

  Item frogen die Nachbaren Wilhelmen Vellbereidersfeldt auf der Grießhecken gelegen an fohren das Edelfeldt, gilt jährlichß den schüzen ein Sester Korns.

  Item frogen die Nachbaren die Herren zu Sanct Andreae in Cölin, daß dieselbe jährlichß von ihrem Garten hinter Hermann Käuffers Hauß dem Offermann zu zahlen schuldig seyn zwei Viertel Weins und den schüzen zwei Viertel Weins.

  Item frogen die Nachbaren Blesgen Vinckelsfeldt gegen dem Gorghauser Hof gelegen, undt gilt jährlichß dem Offermann sechß Quart Weins.

  Item frogen Hecken Hendrichs Büsch zwischen den beiden Stromberg gelegen an fohren die Herren zu Heisterbach, undt gilt jährlichß den schüzen ein Brodt.

  Item frogen die sämmtliche Nachbaren zu Niederdollendorff ihre Weingarten und garten zwischen ihren plaz, stücken oder Psaltern zehendenfrei und nimmermehr davon zehenden abgefodert worden.

  Item frogen die Nachbaren Ackerbachß Busch daselbst gelegen an fohren Hecken Henrichs, und gilt jährlichß den schüzen zu Niederdollendorff ein Brodt.

  Item frogen die Einwohner den schreyhof oder jetzt Pfaffenröttchen genannt bei Longenberg gelegen, daß derselb alle Jahrs Jahrpfacht nacher Niederdollendorff schuldig seye acht Vierdel Weins, davon dem zeitlichen Herren Pastoren vier Viertel, dem Offermann zwei Viertel und den schüzen zwei Viertel Weins.

  Item wirdt Jacoben Harffenfeldt am Sperr-Baum gelegen gefroget, und gilt jährlichs den schüzen hieselbst einen Sester Korns.

  Item wirdt gefroget Diederich Endemans feldt daselbst am Sperrbaum gelegen an fohren Jonas Erben auf dem Hückelenberg gelegen, und gilt den schüzen zu Niederdollendorff ein Sester Korns Köllnisch.

  Item frogen die sämmtliche Einwohner zu Niederdollendorff an dem Probsthof einen Gemeinen Rhein von der Landtstraßen an recht bis auf den Rhein solle vier fueß breit gehalten werden.

  Item frogen die Nachbaien den weeg langs den Neuen Eimer bis auf die Lohefeldtsstraß, ein Jahr wann es nit gesäet ist, für ein Bauweeg mit Mistfahrten und sonsten, das andere Jahr, wann es besäet ist, für ein fueßpfadt, et sic consequenter.

  Item frogen die Nachbaren den Weeg von der Schäffereien an durch denselbigen graben bis auf die straß, die auf Grielshecke gehet, ein Jahr wie vorgemelt für ein Bauweeg, das ander Jahr für ein fueßpfad.

  Item frogen die Nachbaren einen gemein pfadt unten im Dorf zwischen Aleffen frohnhalfmann und Berner Drachen von der gemeinen straßen an bis auf den Bau-Weeg solle vier Fueß weit gehalten werden.

  Item frogen die Einwöhner einen gemeinen pfadt von der Lohefeldts straßen an bis auf das schildt und von dem schildt langs das Floß bis an das Creutz auf den Büschweeg und solle vier Fueß weit gehalten werden.

Praesentatum Niederdollendorff, den 5ten Octobris 1754.

P. A. Crämer, Richter.

  Item frogen die Nachbaren einen gemeinen pfadt von dem Büschweeg auf den Langenberger Hof längs den freien Berg, solle auch vier Fueß weit seyn.

  Item frogen die Nachbaren die Mönchhofsgaß zwischen ihren Reinen und Steinen gelegen für gemein.

  Item frogen die Nachbaren die Käufersgasse für gemein.

  Item frogen die Nachbaren die Blesgesgaß für gemein.

  Item frogen die Nachbaren die Fahr- oder Rheingaß zwischen Reinen und Steinen für gemein.

  Item frogen die Nachbaren die Kitzgaß für gemein.

  Item frogen die sämmtliche Nachbaren den Mönchhoff zu Niederdollendorff gelegen, daß er jährlichß der Gemeinden zum Wetterläuten einen Mann darstellen muß.

  Item frogen die Nachbaren den Waßen am Rhein zwischen seinen Reinen und Steinen für gemein.

  Item frogen die Nachbaren den Sumb zwischen den Niederdollendorffer feldter und weiden gelegen schießend auf die Königswinter Marck für gemein auf der Erden.

  Item frogen die Niederdollendorffer, daß sie sammt und sonders berechtiget sindt, alle Jahrs von dem Heiligen Pfingstfest an bis zu Sanct Adreätag ihre Kühe auswendig gehen zu lassen.

  Item frogen die Niederdollendorffer die Oberdollendorffer dergestalt, falls ein Oberdollendorffer ein Viertel Weingarts in hiesiger Mark haben würde, daß derselbe jährlich von sothanem Viertel Weingarts dem schüzen ein quart wein zahlen müße, imgleichen von einem Morgen landt, so besäet ist, den schüzen zu Niederdollendorff zahlen müße eine garbe Korns.

  Item frogen die sämmtliche Nachbaren zu Niederdollendorff das Kloister und GottesHauß Heisterbach, daß dieselbe jez und allezeit auf den andern Tag den schüzen ein dritten Theil eines brodts sammt darzu nötigen zubrodt ohne einigen aufschub zahlen und liefern müssen.

  Leztlich haben die sämmtliche Bürgermeister undt geschworne und Nachbaren unter des Ehrwürdigen und wohlgelehrten Herrn Gerharden Lindtlahr de Anno 1609 Hieselbsten gewesenen Pastoren unter seiner aigenen handt ein beschriebenes registrum vorbracht und darinnen schriftlich gefunden, daß die Kirch zu Niederdollendorff die Mutterkirche seye, von Cassel, Oberdollendorff, Heisterbach, Heisterbacherroth und Königswinter, maßen dann allhiesige Mutterkirch das oleum in diese örter als suis filiabus austheilet; weiters folio 15 in sothanigem Kirchenbuch schrifftlich hinterlassen nachfolgende formalia und Wörter befunden: die Kirch zu Heisterbacherroth mit den Pfarrkinderen, benachbarten Untersaßen gehört hiehin zu Niederdollendorff, lebendig und todt, ergo die gefälle derselben Kirchen einem Pastoren zu Niederdollendorff, als welcher curam animarum hat, seindt.

  Item Wilhelm Drach Geschworner und Joann Finck, Bürgermeister zu Niederdollendorff nach maßgab der sämmtlichen Gemeinden und Nachbahrschafft gefroget die Herren von Heisterbach und das stifft Vylich, daß dieselbe wegen des fronhofs jährlich den zwischen osteren und Pfingsten in die Kirch zu Niederdollendorf behufenden May aus ihren Büschen dem zeitlichen Offermann von Niederdollendorff ohne einige Einrede oder Verweigerung ausfolgen zu laßen schuldig sindt, mit Vorbehalt statt weiter recht und gerechtigkeiten einem oder anderen über kurz oder lang für- oder einfallen würde, solches folgendts beiooer abzusezen, womit vor diesmal beschlossen worden, daß vorgeschriebene Recht und gerechtigkeiten, Privilegia und freiheiten von denen sämmtlichen Bürgermeister, Geschwornen und Einwohner zu Niederdollendorff mit einhelligem Mundt. Ich Wenceslaus Wallbruell offenem Notarius und gerichtschreiber zu Königswinter in persona gehört wie vorgemelt beschrieben, in gegenwärtige form redigirt und auf deroselben sämmtlich anhalten in perpetum rei memoriam et documentum veritatis verfaßet, wie auch dem de anno 1609 unterm Herrn Pastoren Gerhardt Lindtlahr aigener handt aufgerichteten Kirchenfäll- und Renten-Buch gleichlautend seye, bezeuge ich mit meiner aigener Hand Unterschrift, so geschehen auf tag, Monath und Jahr wie vorgemelt zu Niederdollendorff.

  In fidem praemissorum attestor ego Wenceslaus Wallbruell Offener Notarius et indicii scriba iuratus in Königswinter, praemissa in mea praesentia ita esse deposita et pro iurisdictionalibus in aeternum haberi volunt.

  Nach Verletzung vorgeschriebener recht und gerechtigkeiten haben die sämmtliche Bürgermeister, Geschworne und Einwohner zu Niederdollendorf abgetretten, sich berathschlagt, ihr bedenken genommen und

  frogen demnechst den fuhrweeg an dem Kreuzweeg an längs das schildt bis nach Longenberg, von Longenberg bis auf den Paffenrodt für einen gemeinen fuhrweeg.

  Item frogen die Nachbaren zu Niederdollendorff der Herren von Heisterbach ihren Weidtgang, daß derselb am Fincken-Seiffen an einer gezeichneter Boich, mit einem Creuz gezeichnet, ihren anfang nehmen solle bis auf das Breitelschöpchen auf die daselbst auch gezeichnete Boich mit einem Creuz. Von jezt gemeltem Lach an bis ober das osterrath auf eine Boich, auch mit einem Creuz gemirket, bar dannen recht aus bis auf die Königswinter Marck mit dero ausdrücklich geschehener Abrede, daß unter allsolche gezeichnete Laacher ihr Vieh nit treiben noch weiden laßen sollen noch wollen.

  Item frogen die Nachbaren den Velbigsgraben aus dem schlüsselspütz herkommend, sofern als unsere Mark ist, bis in den rhein für gemein und solle gleich weit seyn.

  Item frogen die sämmtliche Bürgermeistern, Scheffen und Geschworne den Jufferen Hof von Vylich gelegen zu Niederdollendorff, daß derselbiger Hof jährlichß der Gemeinden ein farrochsen zu halten schuldig.

  Weiters frogen sothanigen Hof, daß derselbe itzt und allzeit der Gemeinden zu Niederdollendorf eine Leimkaul und ober dem Dorf eine Sandkaul zu halten verbunden seye.

  Leztlich frogen dückgemelten Hof zu Niederdollendorff, nemblich daß die zeitliche WohlEdelgeborne frau Abbatissa zu Vylich wegen jezt gerürten Hofs schuldig und verbunden seye das Dach auf der Kirchen ohne den Thurm, welchen die Gemeinde zu untei halten verobligirt, auf ihre aigene Kosten in guter reparation und nothwendigen Bau zu halten und zu versehen.

  Dabei frogen sie den zeitlichen Pastoren zu Niederdollendorff, daß er auch verbunden seye, das Dach ober dem Chor auf sein eigene Kosten in guter reparation zu halten und zu bauen.

(Aus dem "alten Niederdollendorffer Nachbarbuch")
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1)  frogen = wrogen = rügen, öffentlich aussagen, accusare, proklamare

2)  Falder = Schlag- oder Sperrbaum

- - - Weitere Anmerkungen des KdHN (nicht im Original enthalten) - - -

  A1) Kuer = Strafe für Verursachung von Flurschäden (an Weinstöcken, Äckern – durch Kühe, Hühner)
                         Deutsches Rechtswörterbuch http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/ (16.11.2010)
                         Suchwort „kür-1“ – Ergebnis: Teilabschnitt B II 1
                         Suchwort „lot-3“ – Ergebnis: Teilabschnitt III 1     (zu “Lotte-Kuer”)

  A2) Jann-Erbe = Ganerbe oder Anerbe – hier: Geschworener des Dingstuhls (Gericht)
                         Deutsches Rechtswörterbuch http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/ (16.11.2010)
                         Suchwort „ganerbe“ – Ergebnis: Teilabschnitt II
Quelle: Abschrift aus den “Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein”, Neunzehntes Heft, Köln 1868, S. 276 ff

Weisthum und Urkunden, Niederdollendorf und die Longenburg betreffend”

In den "Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein", Heft 24, 1872, finden sich auf den Seiten 314-317 unter der Überschrift "Miscellen" - "Niederdollendorfer Weisthum" noch weitere interessante Anmerkungen zu diesen Urkunden.
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